Was Produzenten über die Kennzeichnung jetzt wissen müssen
Die Cannabislegalisierung ist beschlossen. Das KCanG ist jedoch nur ein erster Schritt, die gesetzeskonforme Umsetzung der nächste. Ein Aspekt ist die Informationspflicht bei Abgabe, für die geeignete Kennzeichnungslösungen unverzichtbar sein werden.
Trotz kontroverser Diskussion im Vorfeld und anhaltenden Debatten über erhofften Nutzen und befürchteten Schaden, wurde am 27. März 2024 vom Bundestag das Konsumcannabisgesetz (KCanG) mit der Mehrheit der Regierungskoalition gegen das Votum der Opposition aus CDU/CSU und AfD beschlossen. Entsprechend der Tragweite eines Gesetzes, das die langjährige Praxis der Ächtung des Drogenkonsums, ungeachtet einer Differenzierung zwischen sogenannten harten und weichen Drogen, beenden soll, sind seine Bestimmungen komplex. Schon heute steht fest, dass der gesamte Prozess der Legalisierung nicht mit diesem einen Gesetz vollendet sein wird. Vielmehr ist es Teil eines mehrstufigen Verfahrens und eines rechtlichen Konstrukts, das auf mehreren Säulen ruhen soll. Selbst diese Strategie der Umsetzung muss dabei heute als vorläufig betrachtet werden. Sie kann sich noch in vielen, selbst in grundlegenden Details verändern.
Die 1. Säule der Legalisierung in zwei Stufen
Am 1. April 2024 ist die erste Stufe des KCanG in Kraft getreten. Mit ihr sind sowohl der Konsum als auch der Besitz von Cannabis in begrenzten Mengen (25 g in der Öffentlichkeit / 50 g zu Hause) legal. Darüber hinaus ist im Rahmen des Eigenanbaus, zur Deckung des eigenen Bedarfs, der Besitz von bis zu drei Cannabispflanzen pro Erwachsener Person erlaubt.
Als zweite Stufe ist ab dem 1. Juli 2024 der gemeinschaftliche, nicht-kommerzielle Anbau in sogenannten Anbauvereinigungen – auch als Cannabis (Social) Clubs bezeichnet – erlaubt. Das hier angebaute Cannabis darf in ebenfalls regulierten Mengen (50 g pro Monat) an eingetragene Mitglieder abgegeben werden. Eine Anbauvereinigung besteht dabei aus maximal 500 (volljährigen) Mitgliedern und unterliegt detaillierten Auflagen.
Legalisierung von Konsum, Besitzt und Eigenanbau sowie die Regeln zu Anbauvereinigungen bilden zusammen die erste Säule der Cannabislegalisierung. Die geplante zweite Säule regelt die gewerbliche Zukunft der Cannabislegalisierung.
Säule 2: Der gewerbliche Handel
In regionalen Modellvorhaben sollen kommerzielle Lieferketten geschaffen werden, die eine legale Beschaffung von Cannabis zum Eigenkonsum jenseits des Eigenanbaus und auch unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung ermöglichen. Zusätzlich soll so dem illegalen Schwarzmarkthandel entgegengewirkt werden. Hintergrund ist die Annahme, dass trotz des verbreiteten Interesses am Cannabiskonsum nur ein geringer Teil der Bevölkerung in Anbauvereinigungen eintreten wird und auch der Eigenanbau für viele Interessierte keine Alternative darstellt. Insofern ist zu befürchten, dass der Schwarzmarkthandel durch die erste Säule zwar eingeschränkt aber kaum beseitigt werden wird.
Die zweite Säule ist nach aktuellem Stand teil eines separaten Gesetzgebungsverfahrens. Laut Information des Deutschen Hanfverbands (DHV) zeichnet sich jedoch bereits ab, dass es zu einem solchen gar nicht erst kommen könnte. Vielmehr wird vermutet, dass die Zuständigkeit für eine kommerzielle Regelung vom bisher hierfür vorgesehenen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) an das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) übertragen wird. Da dieses bereits für die Vergabe von Genehmigungen zur Nutzung von Cannabis zu Forschungszwecken zuständig ist, vermuten Verantwortliche des DHV, dass auf diesem Wege auch der kommerzielle Handel mit Konsumcannabis durch Vorschriften, anstatt durch ein vollständig neues Gesetz geregelt werden könnte.
Keine Abgabe ohne Information
Ungeachtet der Detailfragen zu Ausgestaltung der Cannabislegalisierung besteht bereits mit der beschlossenen Gründung von Anbauvereinigung eine Kennzeichnungs- und Informationspflicht. Bei Abgabe von Cannabis an Mitglieder müssen laut KCanG direkt auf der Verpackung oder auf einem Etikett Angaben – zumindest zum Gewicht des Inhalts, zur enthaltenen Cannabissorte, zum Ernte- und Mindesthaltbarkeitsdatum und zum durchschnittlichem THC-Gehalt – gemacht werden. Darüber hinaus muss bei der Abgabe über die Dosierung, die Anwendung sowie über Risiken informiert und auf Beratungsangebote hingewiesen werden. Diese Angaben sollen laut aktueller Sprachregelung „zur Verfügung gestellt“ werden. Womit unterschiedliche Praktiken der Umsetzung abgedeckt sind. So spricht das Eckpunktepapier der Bundesregierung sowohl von der Übergabe schriftlicher Informationen im Sinne eines Beipackzettels als auch von der Möglichkeit der Aufbringung eines QR-Codes auf der Verpackung, der den Zugriff auf digitale Informationen ermöglicht.
Die gleichen oder mit großer Wahrscheinlichkeit noch umfangreicheren Regelungen der Informations- und Kennzeichnungspflicht werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch für den geplanten kommerziellen Handel mit Cannabis gelten. Außerdem erlaubt das Gesetz den Anbauvereinigungen den Handel mit Saatgut, auch an Nicht-Mitglieder. Auch hier und bei allen anderen zukünftigen Anbietern von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial wird eine Informationspflicht bestehen, die durch geeignete Kennzeichnungslösungen umgesetzt werden kann.
Professionelle Kennzeichnungslösungen werden unverzichtbar
Die ersten Anbaugemeinschaften dürfen ihren Betrieb zum 1. Juli 2024 aufnehmen. Damit dies gelingen kann, läuft die Planung in vielen deutschen Städten schon seit Bekanntwerden der Details der Gesetzesinitiative.
Als ein prominentes Beispiel verzeichnete der Cannabis Social Club Berlin zu Anfang April 2024 bereits mehr als 6.000 Anmeldungen. Wie die große Nachfrage vor dem genannten Hintergrund der Begrenzung der Mitgliederzahl in einer Anbaugemeinschaft auf 500 Mitglieder praktisch zu bewältigen sein wird, bleibt abzuwarten. In Bezug auf die vom Gesetz geforderte Kennzeichnung wird jedoch deutlich, dass schon bei der Zahl von 500 Mitgliedern und einer Abgabe von bis zu 50 g pro Monat eine rein manuelle Lösung kaum praktikabel sein wird. Kommt es, wie geplant, zur Kommerzialisierung, wird der Aufwand für legale Anbieter um ein Vielfaches größer sein.
Die Abgabe von Genusscannabis soll laut Gesetz in neutraler Verpackung ohne werbendes Design erfolgen. Auch diese Formulierung lässt viel Spielraum. Denkbar sind Plastikbeutel genauso wie etwa Glas- oder Kunststoffbehälter mit Schraubdeckel. Es ist davon auszugehen, dass auch innerhalb einer Anbaugemeinschaft verschiedene Systeme genutzt werden, da nicht jedes Mitglied immer die vollen 50 g – eine Menge mit einem nicht zu unterschätzenden Volumen – abnehmen wird und unterschiedliche Verpackungsgrößen erforderlich sein werden.
Die größte Flexibilität in der Kennzeichnung bieten insofern automatisierte Etikettiersysteme. Das Bedrucken und Aufbringen von Papieretiketten bietet vielfältige Möglichkeiten, Informationen nach Bedarf aufzubringen. Dabei bieten Drucker und Applikatoren die Möglichkeit, unterschiedliche Verpackungen in verschiedenen Geometrien zu kennzeichnen. Auf diesem Wege können gleichermaßen vorgedruckte Etiketten auf Verpackungen mit identischem Inhalt aufgebracht als auch, mit Hilfe geeigneter Software und Drucker, innerhalb eines Kennzeichnungsprozesses gleichartige Behälter mit variablen Informationen bedruckt werden.
Dokumentationspflicht und Überwachung
In einem so sensiblen Bereich wie der Abgabe von legalen aber trotzdem streng regulierten Rauschmitteln wie Cannabis kann sich der Gesetzgeber nicht auf gesetzlichen Vorschriften ausruhen und davon ausgehen, dass diese uneingeschränkt eingehalten werden. Gerade bei einem so kontrovers diskutierten und sicherlich auf lange Sicht weiterhin streitbaren Thema, kommt der Kontrolle eine besondere Bedeutung zu.
Entsprechend sieht das neue Gesetz bereits bei den Anbaugemeinschaften eine strenge Dokumentationspflicht vor. Dazu zählt, neben dem Nachweis über das eingekaufte Saatgut und der Erntemengen, vor allen Dingen die Dokumentation der Abgabe. Allein um die vorgegebenen Höchstmengen einzuhalten, ist die individuelle Datenerfassung unverzichtbar und wird voraussichtlich regelmäßig kontrolliert oder durch ein Meldesystem für die zuständigen Behörden transparent gehalten. Auch hier werden manuelle Systeme schnell an ihre Grenzen geraten. In Verbindung mit der Kennzeichnung ist eine softwaregestützte Erfassung nach Vorbild gängiger ERP-Systeme vorstellbar und unkompliziert umsetzbar. Mit geeigneten Standards oder sogar Schnittstellen ist sogar die automatisierte Datenweitergabe realisierbar. In wie weit dies bei einfachen Anbaugemeinschaften gerechtfertigt ist, bleibt zu klären. Spätestens eine kommerzielle Legalisierung wird ohne solche Systeme kaum möglich sein.
Führende Lösungsanbieter stehen in den Startlöchern
Egal ob Anbauvereinigung oder legaler gewerblicher Handel: Wenn es darum geht, die passende Lösung für die vorgeschriebene Kennzeichnung zu finden, müssen die Verantwortlichen sich den Kopf nicht lange zerbrechen. Professionelle Lösungsanbieter mit weitreichender Erfahrung in der Entwicklung und der kundenspezifischen Implementierung von Kennzeichnungslösungen, wie die b+b Automations- und Steuerungstechnik GmbH aus dem hessischen Oberzent, besitzen nicht nur das erforderliche Knowhow, sondern verfügen bereits über erprobte Lösungen, die sich ohne großen Aufwand auf die Anforderungen der Kennzeichnung von Cannabis übertragen lassen. Insbesondere Systeme, die heute überwiegend in der Lebensmittelindustrie oder der Pharmazie eingesetzt werden, arbeiten hier unter vergleichbaren Bedingungen und mit ähnlichen Anforderungsprofilen, zum Beispiel hinsichtlich der Geometrie der zu verarbeitenden Verpackungen. Mit einer flexiblen Kombination aus geeigneten Etikettendruckern und Applikatoren bietet b+b eine große Vielfalt an Einsatzmöglichkeiten. Die halbautomatische Etikettierung von Dosen mit Rundumetiketten oder die in der Pharmazie gebräuchliche Etikettierung von Röhrchen, beides Varianten, die auch als Verpackungen für Cannabis in unterschiedlichen Mengen denkbar wären.
Für die Gestaltung der erforderlichen Etiketten, inklusive der beschriebenen Möglichkeit zur Bereitstellung von Informationen durch Aufbringung eines QR-Codes steht mit der Etikettensoftware Labelsplatform 5 eine einfache Lösung zur Verfügung, die über ein integriertes Richtlinienmodul auch gesetzliche Vorgaben zuverlässig umsetzen kann.
Darüber hinaus bietet bb trace sowohl Standardsysteme als auch kundenspezifische Lösungen für die Serialisierung und die Aggregation von Cannabisprodukten. Hiermit werden Hersteller in die Lage versetzt, über die Kennzeichnung Track-and-Trace-Aufgaben zu bewältigen und Lieferprozesse zu dokumentieren und nachverfolgbar zu machen. Auch hier kann auf die einschlägige Erfahrung aus dem Bereich der Pharmazie zurückgegriffen werden, um zu gewährleisten, dass bei der Ausgabe oder einem späteren Handel mit Cannabis und Cannabisprodukten im Rahmen einer Qualitätskontrolle Lieferketten lückenlos nachzuvollziehen sind.
Modell RML zur Etikettierung von liegenden, zylindrischen Produkten. Vorgerollte Joints werden z.B. in ähnlichen Röhrchen für die Einzelabgabe verpackt. Im Vergleich zu halbautomatischen Systemen kann hier eine höhere Stückzahl erzielt werden. Mit dem Etikettierer können die Röhrchen sowohl längs als auch rundum etikettiert werden.
Das Wichtigste zu den Pflichtangaben auf einen Blick
Angaben auf der Verpackung oder Etikett:
Gewicht des Inhalts
Enthaltene Cannabissorte
Ernte- und Mindesthaltbarkeitsdatum
Durchschnittlicher THC-Gehalt
Weitere Pflichtangaben bei Abgabe:
Informationen zur Dosierung
Anwendungshinweise
Risikoaufklärung
Hinweise auf Beratungsangebote
Praktiken der Umsetzung:
Schriftliche Informationen als Beipackzettel
Möglichkeit der Aufbringung eines QR-Codes auf der Verpackung für digitalen Zugriff auf Informationen
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